Eine kurze Darstellung mit Angaben der gesetzlichen Grundlagen:
Die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfolgt gem. § 22 BAT (Bund/Länder/Gemeinden). In der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b) zum BAT sind die "Tätigkeitsmerkmale" beschrieben, nach denen sich die Eingruppierung richtet.
Die Eingruppierung selbst ist gemäß § 22 kein Willensakt des Arbeitgebers sondern vielmehr eine Tarifautomatik: Der/die Angestellte wird nicht eingruppiert, sondern "ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht" (§ 22 Abs. 2 BAT).
Die Vergütungsgruppe ist maßgeblich für die Höhe des Gehaltes.
In den sogenannten Fallgruppen der Vergütungsordnung werden die Tätigkeiten (mehr oder weniger konkret) beschrieben. Die Fallgruppe ist z. B. auch entscheidend für die Höhergruppierung in die nächste Vergütungsgruppe durch Bewährungsaufstieg innderhalb eines definierten Zeitraumes! Die Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Fallgruppe, in der ein/e Mitarbeiter/in eingestuft ist, muss der Arbeitgeber ihr / ihm nicht ohne weiteres bekannt geben, wohl aber auf gesonderten Antrag. Sie ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann sich durch Veränderung der zugewiesenen Tätigkeit ändern. Bei der Einstellung oder Veränderungen der Fallgruppe hat der Personalrat mitzubestimmen. Ihm ist auch die Fallgruppe mitzuteilen und daher bekannt.
Für Diplom-Psychologen gibt es keine gesonderte Fallgruppe mit detaillierter Tätigkeitsbeschreibung. Sie sind "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlichen Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" und somit grundsätzlich gemäß der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT Allgemeiner Teil in die Vergütungsgruppe IIa (Bund/Länder) oder II (Gemeinden) eingruppiert, je nachdem, ob der Arbeitgeber dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört.
Ob sich im Einzelfall eine höhere Eingruppierung oder eine Höhergruppierung durch Bewährungszeit ergibt, hängt von der in den Fallgruppen der jeweiligen Vergütungsgruppe beschriebenen Tätigkeit ab.
6 oder 15 Jahre bis zum Bewährungsaufstieg - oder auch kein Bewährungsaufstieg:
Fallgruppe 1a in Vergütungsgruppe IIa (B/L) bzw. II (Gemeinden) betrifft "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit". Dies ist die Grundtätigkeit für die Berufsgruppe der Diplom-Psychologen. Sie sind im Bereich Bund / Länder nach 15 Jahren Bewährung in die Vergütungsgruppe Ib, gemäß Fallgruppe 2 höher zu gruppieren. Für Diplom-PsychologInnen, die im Bereich der kommunalen Arbeitgeber ausschließlich diese Grundtätigkeit ausüben, ist keine Höhergruppierung vorgesehen.
Die Fallgruppe 1b in Vergütungsgruppe IIa (B/L) bzw. II (Gemeinden) betrifft "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1 a heraushebt." Dies betrifft in der Regel die Dioplom-PsychologInnen in den psychiatrischen Krankenhäusern.
Sie sind in der Regel in kommunaler Trägerschaft beschäftigt und werden dementsprechend bei Einstellung in die Vergütungsgruppe II (Gemeinden) in die Fallgruppe 1b eingruppiert und nach 6 Jahren Bewährung in Vergütungsgruppe Ib (Gemeinden), Fallgruppe 1e höhergestuft. In gleicher Weise werden Diplom-PsychologInnen in Einrichtungen in Trägerschaft Bund / Länder nach 6 Jahren in die Fallgrupe 1 c der Vergütungsgruppe 1 b (B / L) höhergestuft.
Psychologische Psychotherapeuten sind im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung gem. § 73 SGB V den Fachärzten gleichgestellt. Dementsprechend ist es folgerichtig, sie wie Fachärzte einzustufen . Fachärzte sind im Bereich Bund / Länder in die Vergütungsgruppe 1b, Fallgruppe 7 eingestuft mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nach 1a, Fallgruppe 4 innerhalb von acht Jahren. Im Bereich Gemeinden besteht eine Ergänzung der Anlage l a zum BAT, die der Regelung Bund / Länder entspricht (siehe Änderung und Ergänzung der Anlage l a (Ärzte,..) zum BAT.
Dementsprechend ist konkret zu fordern:
Psychologische Psychotherapeuten sind wie Fachärzte bei Einstellung in die Vergütungsgruppe 1b einzustufen mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs und Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 1a innerhalb von acht Jahren.
Eine entsprechende Forderung wurde von der ÖTV und der DAG bereits erhoben (siehe Brief von Piper und Schürmann). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies zwischen den Vertragsparteien noch nicht verhandelt, da die Arbeitgeberseite dazu nicht bereit ist.
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Vergütungsordnung zum BAT |
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Die Texte des gesamten BAT sind nachzulesen unter: BAT.
§ 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Angestellte, der ein in der Anlagen l a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.
Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:
A. Für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg außerhalb des § 23 a (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend.
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Aufstieg (z.B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.