Zum 1. April wird das GKV-WSG in Kraft treten
Bundestag und Bundesrat hatten dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zugestimmt. Damit wird es zum 1.April 2007 in Kraft treten. Wichtige Forderungen der Psychotherapeutenverbände und der Bundespsychotherapeutenkammer sind in das Gesetz übernommen worden:
- Es bleibt bei der angemessenen Vergütung je Zeiteinheit und der Einzelleistungsvergütung der Psychotherapie.
- Psychotherapeutische Leistungen sind aus den arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina (RLV) ausgenommen, da die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen durch das Gutachterverfahren bezüglich der Indikationsstellung qualitätsgesichert sind und zudem jede Therapie durch die Krankenkassen genehmigt wird. Eine zusätzliche Mengensteuerung bei diesen Leistungen ist daher nicht vertretbar. Offen ist, ob die weiteren psychotherapeutischen Leistungen, z. B. probatorische Sitzungen, einer Mengensteuerung unterliegen werden und wie diese dann aussehen könnte.
- Psychotherapeutische Leistungen können außerhalb der morbidiätsorientierten Gesamtvergütung extrabudgetär honoriert werden, da ICD-10-Diagnosen den Behandlungsaufwand bei psychischen Störungen nicht zuverlässig abbilden können. Außerdem gilt auch hier, dass bei antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen eine zusätzliche Mengensteuerung nicht angemessen wäre.
- Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sind vom Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser (0,5 Prozent Abschlag von der Krankenhausrechnung) ausgenommen. Damit bleibt die Psych-PV (Psychiatrie-Personalverordnung) als Planungsinstrument erhalten und eine qualitätsgesicherte Versorgung psychisch kranker Menschen kann auch im stationären Bereich gewährleistet werden.
- Durch die Einführung der Versicherungspflicht und eines Basistarifs bei der PKV wird teilweise die Diskriminierung psychisch Erkrankter in der privaten Krankenversicherung (PKV) beendet. Der Basistarif, den die PKV ab 2009 anbieten muss, sieht keine Risikoprüfung und -zuschläge mehr vor. Die Leistungen sollen denen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe entsprechen. Hier ist die Forderung der PT-Verbände, zusätzlich zu Art und Höhe auch den Umfang entsprechend aufzunehmen, doch noch in den Gesetzestext eingegangen. Der Beitrag für den Basistarif darf nicht über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen liegen. Derzeit sind das ca. 500 Euro.
Die Leistungen der Psychotherapeuten werden auf der Grundlage der GOÄ/GOP vergütet. Der Gesetzgeber gibt den 1,8fachen Gebührensatz vor, es sei denn, die KBV vereinbart mit dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Beihilfekostenträgern abweichende Regelungen. Die Vertragspartner können dabei auch die Struktur der Gebührenordnung ändern. Für Psychotherapeuten würde der 1,8fache Gebührensatz dazu führen, dass psychotherapeutische Leistungen, die für Versicherte im Basistarif erbracht werden, schlechter vergütet werden als bei der GKV. Die Berufs- und Fachverbände und die BPtK werden gemeinsam dafür eintreten, dass im PKV-Bereich eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen realisiert wird.
- Im Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) können je nach Thema Hausärzte, Fachärzte oder Psychotherapeuten als KBV-Stellvertreter benannt werden. Die BPtK erhält außerdem zusätzliche Anhörungsrechte. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass psychotherapeutische Expertise im höchsten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung verfügbar ist, wenn es um Psychotherapie geht.
Eva Schweitzer-Köhn