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VPP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV

Stellungnahme des Verbandes Psychologischer Psychotherapeuten (VPP) im BDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)

Aktuelle Studien zeigen einen stetigen Anstieg psychischer Erkrankungen. Einzelne Krankheitsbilder fallen durch besondere Zuwachsraten auf, weit verbreitet sind in Deutschland insbesondere Depressionen und Angsterkrankungen. Gleichzeitig gewinnen psychische Erkrankungen als Ursachen für Frühberentung und Arbeitsunfähigkeit zusehends an Bedeutung. Nicht zuletzt steht fest, dass Kinder und Jugendliche bei einem niedrigen sozioökonomischen Status der Familie ein deutlich erhöhtes Risiko für die Entwicklung einer psychischen Auffälligkeit zeigen. Schon jetzt gelten 10 Prozent aller Heranwachsenden als psychisch auffällig.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine qualitativ hochwertige und flächendeckende psychotherapeutische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dringend notwendig. Dies ist aus Sicht des VPP nur zu gewährleisten, wenn im vorgelegten Entwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz folgende Punkte Berücksichtigung finden:

1. Sorge in Anbetracht der Schwächung der Selbstverwaltung: Position und Beteiligung von Psychotherapeuten sowohl in Verwaltungs- und Steuerungseinrichtungen als auch innerhalb der Gesundheitsversorgung klar definieren
Im Hinblick auf die zunehmend zentral geregelte Gesundheitspolitik werden neue Verwaltungs- und Steuerungseinrichtungen auf Bundesebene entstehen. Hier muss die Fachgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angemessen beteiligt werden, zumal gleichzeitig die Einflussmöglichkeiten der stark regional strukturierten Kammern und KVen systematisch verringert werden.
Innerhalb der hausarztzentrierten Gesundheitsversorgung, der indikationsspezifischen Versorgungsverträge, der Disease-Management-Programme und der Kooperationen mit Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern muss die Position und Beteiligung von Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten klar definiert werden.

2. Einzelleistungsvergütung statt Pauschalierung
Die Vergütung nach Fallpauschalen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist, stellt aus Sicht des VPP kein adäquates Modell für die Abrechnung von zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen dar. Die Psychotherapie sollte weiterhin als Einzelleistung vergütet werden, da sich in der Psychotherapie der jeweils benötigte Behandlungsaufwand nicht durch Morbidität abbilden lässt.
Außerdem ist die Zeitgebundenheit psychotherapeutischer Leistungen zu berücksichtigen und die angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten wie sie im SGB V § 85 (4) Satz 4 (SGB 2000) festgeschrieben war.

3. Flächendeckende, wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung sichern anstelle eines „Flickenteppichs“ von Einzelverträgen
Vor dem Hintergrund, dass der Referentenentwurf explizit die Möglichkeit von Sonderverträgen vorsieht, die aus dem Sicherstellungsauftrag der KVen herausgelöst und in den Wettbewerb der Leistungserbringer oder Management-Gesellschaften gestellt werden, teilt der VPP Befürchtungen, dass anstelle einer flächendeckenden, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen ambulanten Versorgung ein „Flickenteppich“ von Einzelverträgen entstehen könnte, in dessen Rahmen auch die flächendeckende Versorgung mit Richtlinienpsychotherapie schwierig werden könnte.
Andererseits bieten die Modelle der flexibleren Vertragsgestaltung zwischen Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten und Psychotherapeuten auch die Chance einer bedarfsgerechten Behandlung durch spezialisierte Angebote für bestimmte Störungsbilder (z.B. Essstörungen, Depressionen, schizophrene Prodromalstadien) oder regionale Einrichtungen. Entscheidend dabei ist aus Perspektive des VPP, im Rahmen dieser neuen Modelle außerhalb der derzeitigen KV-Versorgung eine Patientenversorgung zu gewährleisten, die ausnahmslos höchsten Qualitätsansprüchen genügt.

4. Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten erhalten
Patienten mit psychischen Auffälligkeiten oder Störungen tun sich häufig schwerer als somatisch erkrankte Patienten, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Untersuchungen zeigen zum Beispiel, dass die Diagnose Depression oft erst nach Jahren gestellt und einer entsprechenden Behandlung zugeführt wird. Auch aus diesem Grund sollte der Zugang zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin besonders niedrigschwellig sein. Entscheidend ist deshalb, in allen Vertragsformen das Erstzugangsrecht zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sicherzustellen.

5. Vertragsleistung im Basistarif der PKV sollte Leistungsumfang GKV entsprechen
Bisher übliche Leistungsausschlüsse von psychisch Kranken bei Privaten Krankenversicherungen können durch den geplanten Basistarif verhindert werden, der allen PKV-Versicherten und allen freiwillig Versicherten der GKV offen steht.
Ferner muss die Vertragsleistung im Basistarif der PKV in Art, Höhe und Umfang dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die psychotherapeutische Behandlung auch durch Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollte in der PKV gewährleistet sein. Der Ausschluss von Psychotherapie-Behandlungen bei Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen sollte nicht mehr zulässig sein.

6. Psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen verbessern
Die psychotherapeutische Unterversorgung von Kindern und Jugendlichen ist durch aktuelle Studien belegt. Sinnvoll und dringend erforderlich ist, im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes eine eigene Bedarfsplanung für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie festzuschreiben oder wenigstens zu definieren, dass eine Mindestquote von 20 Prozent aller Psychotherapeuten allein Kinder und Jugendliche behandeln sollte.

7. Niedrige „Budgets“ in strukturschwachen Regionen vermeiden
Zu verdeutlichen ist aus Sicht des VPP, in welchem Ausmaß die Wirtschaftskraft eines Bundeslandes berücksichtigt werden soll. So ist in dem Referentenentwurf zur Gesundheitsreform vorgesehen, dass ein Zuschlag auf die Orientierungswerte in den Kassenärztlichen Vereinigungen der alten Länder vereinbart werden kann, in denen bislang überproportionale Arzthonorare aufgrund von im Ländervergleich ebenfalls höheren Kosten gezahlt wurden. Erst, wenn es im Zeitablauf zu einer Angleichung an den Bundesdurchschnitt gekommen sein sollte, könne eine Reduzierung des Zu- oder Abschlags und somit eine Annäherung an die Orientierungswerte vereinbart werden.
Zu befürchten ist, dass dies in strukturschwachen Regionen Budgets auf niedrigem Niveau festlegt. Damit würde das Problem des Arzt- und damit auch Psychotherapeutenmangels in diesen Regionen zusätzlich verschärft und die Versorgung der Patienten beeinträchtigt. Dies wäre fatal – besonders vor dem Hintergrund jüngster Ergebnisse, die einen Zusammenhang zwischen dem niedrigen sozioökonomischem Status einer Familie und der Entwicklung von psychischen Auffälligkeiten der jeweiligen Kinder deutlich zeigen.

Heinrich Bertram
Vorsitzender des VPP im BDP
Eva Schweitzer-Köhn
Stellvertretende Vorsitzende des VPP im BDP

26.10.2006

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