Stellungnahme zur Anhörung zum Entwurf einer Muster Weiterbildungsordnung
der Bundespsychotherapeutenkammer
Die gegenwärtigen Bedingungen des Berufszugangs zu den Tätigkeitsfeldern
Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie wurden durch das PsychThG
bundeseinheitlich geregelt. Dies war politisch so gewollt und inhaltlich auch
nachvollziehbar, hatte aber zur Konsequenz, das der Berufszugang der Psychologischen
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Ausbildung
konzipiert werden musste – denn nur für die Regelung als Berufsausbildung
lag die Gesetzgebungskompetenz beim Bundesgesetzgeber – obwohl inhaltlich-fachlich
diese Ausbildung dem entspricht, was im medizinischen Bereich als Weiterbildung
geregelt ist. Während in der ärztlichen Ausbildung die Struktur klar
gegliedert ist in akademische Ausbildung – Approbation – Weiterbildung – sozialrechtliche
Zulassung im erworbenen Gebiet, also erst mit Abschluss der Weiterbildung die
Möglichkeit der Niederlassung erworben wird, sieht dies für PP und
KJP völlig anders aus: akademisches Studium – Abschluss – Berufsausbildung – Approbation
und gleichzeitige sozialrechtliche Zulassung. Der Abschluss der Berufsausbildung
mit der Approbation entspricht hier also faktisch dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung.
- Diese strukturelle Schieflage ändert sich auch nicht dadurch, dass
in den Heilberufegesetzen den Psychotherapeutenkammern das Recht zugesprochen
wird, Weiterbildungsordnungen zu erlassen. Einige berufspolitsch aktive KollegInnen
glauben, die Psychotherapeuten könnten nur dann eine den Ärzten vergleichbare
Stellung im Gesundheitswesen erreichen, wenn sie ebenfalls über Weiterbildungsordnungen
verfügten und versprechen sich darüber hinaus auf diesem Wege einen
Zugriff auf die Einführung neuer Abrechnungsziffern. Denn Weiterbildungen
machen ökonomisch für praktisch tätige PP und KJP nur Sinn,
wenn sie mit zusätzlichen Abrechnungsziffern versehen sind. Zusätzliche
Abrechnungsziffern führen jedoch nicht zu einer Steigerung der Gesamtmittel,
die zur psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung
stehen, sondern heizen lediglich den Verteilungskampf um diese begrenzten Mittel
an. Der Erlass von Weiterbildungsordnungen ist geknüpft an die Bedingung,
dass in diesen fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden,
die in der Ausbildung nicht oder nicht ausreichend enthalten sind und dass
ausreichend große Patientengruppen ohne diese in den entsprechenden Weiterbildungen
vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht angemessen behandelt werden
können.
Damit ist aber implizit gesagt, dass die jetzige Ausbildung zur angemessenen
Versorgung der Bevölkerung nicht ausreichend ist. Es ist für mich
jedoch nicht zu erkennen, wieso durch den Erwerb eines weiteren Richtlinienverfahrens – von
dem ja jedes hat nachweisen müssen, dass es für den relevanten Teil
der psychischen Störungen geeignet ist – die Versorgung der Bevölkerung
verbessert wird, alle Verfahren, die in der MWBO aufgeführt werden, sind
ja bereits auf dem Markt verfügbar. Einzig die Neuropsychologie spielt
hier eine Sonderrolle, da sie wegen ihrer Spezifik natürlich nicht die
Kriterien des Wissenschaftlichen Beirates erfüllen kann. Nur steht zu
befürchten,
dass der Neuropsychologie mit ihrer Regelung durch eine WBO ein Bärendienst
erwiesen wird: wer soll denn nach Studium und Berufsausbildung noch eine umfangreiche
Weiterbildung machen, nur damit er anschließend einen einzigen Teilbereich
abrechnen darf.
- Es fällt auf, dass in der vorliegenden MWBO – bis auf die
Neuropsychologie – nur
Verfahren geregelt werden, die schon Gegenstand der vertieften Ausbildung in
der Berufsausbildung nach dem PsychThG sind. Dies läuft jedoch der im
PsychThG ausgewiesenen Intention des Gesetzgebers eines stärkeren Methodenintegration
entgegen, denn im PsychThG wird der Erwerb grundlegender Kenntnisse aller
wissenschaftlich anerkannten Verfahren gefordert. Schneidet man nun die verfahrensspezifischen
Anteile der vertieften Ausbildung heraus und regelt sie als Gegenstände
der Weiterbildung, verstärkt man das Gewicht der Methodenorientierung
gegenüber
der Entwicklung methodenübergreifender, integrativer Ansätze.
- Die unbestrittene Notwendigkeit, ergänzende, vertiefende und erweiternde
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben lässt sich im Rahmen der Fortbildungsordnungen
durch modulare und curriculare Angebote flexibel und sachangemessen sicherstellen.
- Gegen eine MWBO zum jetzigen Zeitpunkt spricht jedoch vor allen Dingen,
dass die Struktur der universitären Ausbildung gerade grundlegend verändert
wird, vom Diplom Abschluss zum System der BA und MA Abschlüsse. Hier ergibt
sich die Chance, die oben beschriebene strukturelle Schieflage zwischen ärztlicher
und psychotherapeutischer Ausbildung aufzuheben. Es wäre denkbar, in den
BA Studiengang die relevanten Inhalte der allgemeinen Psychologie unterzubringen,
aufbauend darauf könnten in einem MA Studiengang die grundlegenden psychotherapeutischen
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Mit dem MA Abschluss könnte
dann zugleich die Approbation erlangt werden. Dann würde es Sinn machen,
die praktische Ausbildung im Anschluss an die Approbation als Weiterbildung
zu regeln, an deren Ende dann die sozialrechtliche Zulassung stünde. Vorteil:
mit dem Eintritt in die Weiterbildung wäre durch die Approbation bereits
ein Status erworben, der nicht mehr zum „Praktikanten" oder „Azubi" abgewertet
werden könnte. Außerdem wären die Hochschulen gezwungen, die
gegenwärtig grassierende Monokultur der VT Orientierung zu relativieren
und auch wieder anderen wissenschaftlich anerkannten Verfahren Raum in der
akademischen Lehre einzuräumen. Das im Moment bestehende Problem der doppelten
Vermittlung von Inhalten in Studium und Ausbildung könnte durch klare
Curricula gelöst
werden und dadurch die Weiterbildung kürzer und billiger werden.
H.S.