Politisch denkbar wären verschiedene Alternativen. Die KVen versuchen, die Behandler ohne Rücksicht auf deren entgegenstehenden Belange anzuhalten, mehr zu arbeiten. Eine Behandlungspflicht gibt es übrigens erst dann, wenn ein Patient konkret anfragt und keine Gründe für eine Ablehnung vorliegen (als da insbesondere wären: ausgelastete Praxis, offensichtliche Aussichtslosigkeit einer kassenbezahlten Psychotherapie bzw. offensichtliche Unmöglichkeit der Herstellung einer Patient-Therapeut-Beziehung). Zulassungsinteressierte Antragsteller würden lieber favorisieren, dass die Bedarfsplanung und mithin die Zulassungspraxis differenziert und flexibilisiert wird, d.h. eine Zulassung weiterer Behandler mit eigener Praxis erfolgt insoweit, als es mit den bereits zugelassenen Praxen gleichwohl zu Wartezeiten kommt. Dies führt aber zu enormen Anforderungen an die Bedarfsplanung. Allein die Frage, wie mit später zugelassenen Behandlern zu verfahren ist, wenn früher zugelassene Behandler z.B. nach Abschluss der Erziehung den Praxisumfang hochfahren wollen, offenbart die Schwierigkeiten.
Auch wenn zulassungsinteressierte Behandler sich dabei eher "untergeordnet" fühlen, erscheint das Jobsharing (und übrigens auch die Anstellung, auch Dauerassistenz genannt; im folgenden sei diese stets mit erfasst) die vergleichsweise beste Lösung - wenn da nicht die Höchstgrenze wäre! Beim Jobsharing werden die beiden Partner vom Zulassungsausschuss gemäß gesetzlicher Bestimmung dazu verpflichtet, zusammen grundsätzlich nicht mehr zu erwirtschaften, als der schon bisher zugelassene Partner zuvor alleine erwirtschaftet hat.
VPP und BDP haben sich bereits im vergangenen Jahr an das Gesundheits- und an das Familienministerium gewandt mit der Forderung, die Höchstgrenze beim Jobsharing erst in Anlehnung an die Grenzen bei der Plausibilitätskontrolle einzuziehen, mit der Folge, dass Jobsharing-Partner insoweit den Praxisumfang erhöhen dürfen. Die Ministerien haben sich mit dem bemerkenswerten Begründung aus der Verantwortung gezogen, unsere Forderung sei mit der Bedarfsplanung nicht vereinbar. Das kann nichts anderes heißen, als dass es - von der Politik in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt ! - systemimmanent sein soll, dass es auch Praxen mit geringem Umfang gibt.
Es ist offensichtlich, dass dies im Widerspruch zu den Bemühungen der KVWL und anderer KVen steht, die Behandler zu mehr Behandlungen zu bewegen. Jeder Erklärungsversuch, diesen Widerspruch logisch aufzulösen, führt nur zu Widersprüchen an anderer Stelle: Wollte man z.B. argumentieren, zugelassene Behandler sollen mehr arbeiten, soweit dies - gelegentlich, plötzlich und vorübergehend - erforderlich ist, wohingegen über das Jobsharing neue Behandler in das System kommen, die dann in nachfrageschwachen Phasen durch Überangebot unnötige und damit unwirtschaftliche Behandlungskosten provozierten, so ist dem neben dem grundsätzlichen Zweifel an der Seriösität einer solchen Unterstellung entgegen zu halten, dass in den vergangenen Jahren bei den Wartezeiten solche signifikanten Rückgänge nicht beobachtet werden konnten (allerdings fehlen meines Wissens fundierte Erhebungen).
Absurd ist es, dass man angeschriebenen Behandlern, die mit gewichtigen, aber im Zulassungsystem noch nicht akzeptierten Gründen den Praxisumfang nicht erhöhen wollen, raten muss, Jobsharing zu machen, sofern sich bei dem geringen Umfang überhaupt ein Jobsharing-Juniorpartner finden lässt. Denn dann gilt die Deckelung und der Behandler ist von den drohenden Vorwürfen eines Verstoßes gegen die Präsenz- oder Behandlungspflicht befreit.
Wenn es der KVWL und anderen KVen wirklich um eine Verbesserung und nicht nur um die Ausforschung möglicher Verstöße geht, dann sei sie aufgefordert, sich unseren Anforderungen hinsichtlich des Jobsharings anzuschließen und dies politisch zu unterstützen - auch und gerade gegenüber den Krankenkassen.
9.4.05