Erläuternde Ergänzung zum Artikel "Ist Supervision mehrwertsteuerpflichtig?"
Es sollte auf den (wenigen) Rechnungen für therapiefremde Leistungen, wenn man mehrheitlich Psychotherapien durchführt und berechnet, am Besten der Satz auftauchen: "Nach § 19 Umsatzsteuergesetz als Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit", soweit dieser Teil der Praxiseinnahmen 17.500,- EUR p.a. nicht überschreitet. Keinesfalls darf dann die Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Danke für die entsprechenden Hinweise aus den Kollegenkreisen!
HB
25.3.2005