Seit 1. Juli 2004 ist eine erweiterte Rechnungstellung auch für PsychotherapeutInnen notwendig (wir berichteten in report psychologie 09/2004). Seither müssen alle Rechnungen einmalig eine fortlaufende Nummer, die Steuernummer des Rechnungsstellers sowie nicht nur den Mehrwertsteuerbetrag, sondern auch einen Hinweis auf Steuerbefreiung bei heilkundlicher Tätigkeit enthalten.
Zu ergänzen ist nach heutigem Kenntnisstand, dass es die Finanzbehörden aufgrund eines höheren Bearbeitungsaufwandes zwar nicht besonders schätzen, wenn Vertreter der umsatzsteuerbefreiten Berufe (heilkundlich tätige PsychologInnen und PsychotherapeutInnen) USt-ID-Nummern beantragen, dass jene aber dazu im Recht sind, wenn sie umsatzsteuerliche Leistungen wie einzelne Formen der Supervision oder Gutachten erbringen. Betriebe, die pro Jahr einen geringeren Betrag als 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtigen Umsatz machen, sind von der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich befreit, sollten dies aber auf ihren Rechnungen vermerken.
Zusammengefasst noch einmal eine Übersicht über die notwendigen Angaben für alle Rechnungen:
Ein Doppel der Rechnung ist - wie bisher - 10 Jahre ab Ablauf des laufenden Kalenderjahres aufzuheben
Helga Schäfer
Vorsitzende des VPP im BDP
21.1.2005