Wenn eine Überweisung durch den Arzt inoffiziell zum Zwecke der Vermeidung weitere "Praxisgebühren" innerhalb einer laufenden Psychotherapie erfolgt, dann liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die Berichtspflicht entfällt, weil der Arzt offenbar gar nicht weiterbehandeln wolle. Dieser Gedankengang erscheint plausibel, ergibt doch die Regelung, den Patienten trotz typischerweise über mehrere Quartale laufenden Psychotherapien jedes Quartal wieder die "Praxisgebühr" auf's Auge zu drücken, keinen Sinn, muss sogar als Benachteiligung von Psychotherapiepatienten gewertet werden, die der Arzt mit der Überweisung nur ausgleicht. Nichtsdestotrotz ist die genannte Überlegung nicht korrekt, denn es gibt offiziell keine "Überweisung zum Zwecke der Vermeidung der Praxisgebühr" und natürlich wird dies auch nicht auf dem Überweisungsschein stehen. Der überweisende Arzt wird in der Regel "Weiterbehandlung" vermerken oder aber er behandelt den Patienten tatsächlich parallel auch selbst, dann wird er "Mitbehandlung" vermerken. Nur davon wird abhängen, ob ein Bericht an den überweisenden Arzt zu erstellen ist.
RA J.Frederichs
21.1.2005